Weltkulturerbe UNESCO

Die UNESCO-KONVENTION ZUM SCHUTZ DES KULTUR- UND NATURERBES DER WELT

Die "Welterbekonvention" wurde von der Generalkonferenz der UNESCO 1972 beschlossen, um jenes "natürliche und kulturelle Erbe" auszuwählen und in einer "Liste des Welterbes" zu erfassen, das von außergewöhnlichem Interesse und Wert für die gesamte Menschheit ist. Die Liste liegt bei der UNESCO in Paris auf. Ziel der Konvention ist es, in Zusammenarbeit zwischen allen Völkern einen wirksamen Beitrag zum Schutz dieses "Welterbes" zu leisten.

Der Konvention sind bereits 148 Staaten beigetreten. Insgesamt 506 "Objekte" in 107 Staaten wuden bisher in die Liste des Welterbes eingetragen: davon 380 "Objekte" des Kulturerbes, 107 des Naturerbes und 19, auf die beides zutrifft (Stand: Jänner 1997). Österreich ist dieser Konvention 1992 beigetreten; Bedenken wegen einzelner Bestimmungen auf dem Gebiet des Naturschutzes verhinderten einen früheren Beitritt.

Mit der Unterzeichnung der Konvention verpflichtet sich jedes Land dazu, die innerhalb seiner Landesgrenzen gelegenen, in die Welterbeliste eingetragenen Denkmäler von außergewöhnlicher, weltweiter Bedeutung zu schützen und zu bewahren. Dabei erhalten die Länder nach Maßgabe der Möglichkeiten auch finanzielle, technische oder beratende Unterstützung. Zu diesem Zweck wurde auch ein "Fonds für das Welterbe" geschaffen.

Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur über Antrag des betreffenden Staates. Ein "Komitee für das Welterbe", bestehend aus Experten aus 21 Ländern, entscheidet endgültig über Aufnahme oder Ablehnung eines Antrages. Das Komitee tritt einmal jährlich zusammen.

Welche Objekte können in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen werden?

Die Konvention legt fest, was im Sinne dieses Übereinkommens als "Kulturerbe" und was als "Naturerbe" zu verstehen ist.

Demnach sind als Kulturerbe etwa Werke der Architektur, Großplastiken und Monumentalmalereien, Objekte oder Überreste archäologischer Art, Gruppen einzelner oder verbundener Gebäude sowie Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch zu verstehen, und zwar dann, wenn sie aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Zur Illustration seien nur einige prominente Beispiele aus anderen Kontinenten angeführt: In Amerika etwa die Unabhängigkeitshalle in Philadelphia (USA), Altstadt und Festungsanlagen von Havanna (Cuba) sowie Hafen, Befestigungen und Baudenkmäler der Kolonialzeit in Cartagena (Kolumbien). In Asien sind zum Beispiel die Ruinen von Angkor (Kambodscha), das Tadsch Mahal in Agra (Indien) und die Ruinen von Petra (Jordanien) zu nennen. Das prominenteste Beispiel aus Afrika sind sicherlich die Tempel von Abu Simbel (Ägypten).

Als Naturerbe sind beispielsweise Naturgebilde anzusehen, die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, weiters geologische Erscheinungsformen und Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten bilden, oder genau abgegrenzte sonstige Naturgebiete, all dies unter der Voraussetzung, daß sie aus wissenschaftlichen Gründen oder wegen ihrer unversehrten Erhaltung oder natürlichen Schönheit von außergewöhnlichen universellem Wert sind.

Als Beispiele seien in Australien der Nationalpark Uluru (Ayers Rock) und das große Barriere-Riff genannt. Ein Beispiel aus Afrika wäre der Nationalpark Virunga (Zaire). Der Nationalpark Grand Canyon (USA) und der Nationalpark Los Glaciares (Argentinien) sollen Nord- und Südamerika illustrurieren. Aus Asien wäre der Wald von Jakushima (Japan) anzuführen und als Beispiel aus Europa könnte der Nationalpark Plitvitzer Seen (Kroatien) genannt werden.


Liste des Welterbes (Stand: Januar 1998)
http://www.unesco.de/Info/Welist.htm

Weitere Informationen zum UNESCO Welterbe:
http://www.austria.gv.at/service/presfeature/unesco.htm


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