Strafgesetzgebung und Hexenverfolgung
Am Beginn des sechzehnten Jahrhunderts war die Zauberei in allen gängigen Gesetzstrukturen noch nicht klar definiert. Allmählich tauchten erste Paragraphen, die sich mit der Hexerei und der Zauberei beschäftigten, in den Gesetzesschriften auf.
In den österreichischen Erblanden
Im Jahre 1544 scheint der Begriff Zauberei in der Polizeiordnung Kaiser Ferdinands I. auf und wird dort als "Fürgeben" und "Betrug" definiert. Zu diesem Zeitpunkt war also von Todesstrafe, zumindest von weltlicher Seite, noch keine Rede. Sechzehn Jahre darauf im Jahre 1568 erließ Kaiser Maximilian II. das Gesetz, Zauberer und Wahrsager dem öffentlichen Hohn und Spott auszusetzen. Sollte der selbsternannte Zauberer dann noch einmal Probleme bereiten, wurde er des Landes verwiesen. In der sogenannten "Neureformierten Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Tirol", die unter Erzherzog Ferdinand II. im Jahre 1573 publiziert wurde, wird zwar Zauberei und Wahrsagerei unter den verbotenen Handlungen aufgeführt, jedoch nur in der Polizeiordnung, die dieser neureformierten Landesordnung beigegeben ist. Zauberei wurde hier hauptsächlich mit Geldstrafen geahndet. Von diesen Geldstrafen erhielt der Ankläger ein Viertel der Summe! Ein anderes Viertel die Obrigkeit für ihre Mühe, während die andere Hälfte für "milde Zwecke" verwendet werden sollte. Doch im 17. Jhd. übernahm man auch in den österreichischen Erblanden die Rechtspraxis der übrigen deutschen Fürstentümer
Im deutschen Kaiserreich
In eine völlig andere Richtung entwickelten sich die Gesetze der deutschen Reichsstände. Die von Freiherr Johann von Schwarzenberg entworfene Halsgerichtsordnung wurde im Jahre 1507 vom Fürstbischof Georg von Bamberg genehmigt. Später dann breitete sich diese Halsgerichtsordnung auch in fränkischen Territorien aus. Man muss berücksichtigen, dass die Halsgerichtsordnung in einem geistlichen Fürstentum verfasst wurde, dementsprechend musste sie der von Innozenz VIII. erlassenen Bulle und dem durch sie autorisierten "Hexenhammer" entsprechen. Aus Artikel 131 geht hervor, dass derjenige, der einem anderen durch Zauberei Schaden zufügt, wie die Ketzer auf dem Scheiterhaufen sterben soll. Kommt aber durch die Zauberei kein Mensch zu Schaden, so soll nicht mit dem Tod, sondern nach Gelegenheit und Situation bestraft werden. Dieser Paragraph wurde im Jahre 1623 von Papst Gregor XV. ausdrücklich bestätigt. Dieser Artikel 131 wurde fast wörtlich fünfundzwanzig Jahre später in die "Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., die auf dem Reichstag in Regensburg 1532 sanktioniert wurde, übernommen und war somit im ganzen deutschen Reich verbindlich.
Doch schon bald wendete sich die Praxis der Hexenrichter von der humaneren Auffassung Schwarzenbergs ab. Die Richter waren der Ansicht, dass jegliche Zauberei in Verbindung mit dem Teufel stehe und dass dies ein Verbrechen sei, dass mit dem Tod durch Feuer bestraft werden müsse.
Leider ließ sich die Gesetzgebung und die Rechtswissenschaft von dieser Ansicht mitreißen. Diese war ein enormer Schritt zurück in der Entwicklung der Strafgesetzgebung. Das Strafgesetz, in dem diese Tatsache zum ersten mal aufscheint, ist die kursächsische Kriminalordnung von 1572. Diese legte fest: "Jemand, der ein Bündnis mit dem Teufel eingeht, auch wenn er durch seine Zauberei niemandem Schaden zufügt, soll auf dem Scheiterhaufen sterben. Jemand, der durch Zauberei anderen Schaden zufügt, aber kein Bündnis mit dem Teufel eingegangen ist, soll durch das Schwert sterben". Diese Auffassung setzte sich dann überall im deutschen Reich durch.