Waren Verhöre, Proben und Tortur durch ein "freiwilliges" Geständnis endlich abgeschlossen, kam es zum Urteilsspruch. Wenn das Verfahren einmal über die ersten Stadien der Folterung hinausgegangen war, so war ein Freispruch so gut wie ausgeschlossen.
War man jedoch gezwungen, die Gefolterten frei zu lassen, so mussten die Gefolterten zuerst die Urfehde schwören, in der sie zu geloben hatten, dass sie sich wegen der erlittenen Gefangenschaft und Folterung nicht an der Obrigkeit rächen wollten. Wurde ein in einem Hexenprozess gefolterter Mensch wirklich wieder freigelassen, so mußte er die oft erheblichen Prozesskosten tragen und hatte so gut wie keine Chance sich zu resozialisieren. Er wurde sogar von seiner eigenen Familie gemieden. So tief saß die Angst vor der Zauberei.
| Nun aber zu denen die nicht freigesprochen wurden. Der oder die Schuldige wurde, von bewaffneten Reitern begleitet, auf den Richtplatz geführt. Dort wurde ihm noch einmal die Anklageschrift vorgelesen und dann wurde er bei lebendigem Leibe auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Als eine Linderung der Strafe galt es, wenn man den Angeklagten zuerst mit dem Schwert enthauptete oder mit einem Seil erdrosselte. Sollte die Strafe jedoch noch verschärft werden, ließ man dem oder der Angeklagten noch vor der "Einäscherung" eine Hand abschlagen oder sie mit glühenden Zangen auf dem Weg zur Richtstätte kneifen. | ![]() |
Laut dem kanonischen Recht sollte der Verurteilung wegen Zauberei auch die Konfiskation des Vermögens folgen, was auch geschah. Die ersten Ausgaben der Carolina (= peinliche Halsgerichtsordnung Karls des V. um 1524) drücken sich so im allgemeinen und so dunkel über die Zulässigkeit der Konfiskation aus, dass es zweifelhaft bleibt, ob außer bei Majestätsbeleidigung eine Konfiskation des Vermögens gerechtfertigt war. Durch willkürliche Veränderungen des Artikels 218 der Carolina drehten die Richter aber dieses Gesetz gerade so, wie sie es brauchten. Wie auch immer, jedenfalls war die Gewohnheit der Gütereinziehung soweit verbreitet, dass Karl der V. begann sie in engere Grenzen zu weisen. Trotz solcher Verbote wurde weiter konfisziert, jedoch nicht offen, sondern unter dem Titel Prozesskosten.