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Die in den §§ 2 und 22 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben haben grundsätzlich auch für die Erziehung und den Unterricht von schwerstbehinderten Kindern bzw. Kindern mit erhöhtem Förderbedarf Gültigkeit. Die. Sonderschule hat den Auftrag, den Schülerinnen und Schülern mit besonderen Erziehungs- und Lernbedürfnissen vor allem schülerorientierte Eingliederungshilfen in menschliche Gemeinschaften zu geben und Sie zu persönlicher Lebenserfülltheit zu führen. Ziele und Inhalte resultieren nicht primär aus den herkömmlichen Erwartungen gegenüber der Institution Schule, sondern aus der vorgegebenen Ausgangslage und aus den individuellen Ansprüchen, persönlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten der einzelnen Schüler. Es sind alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um Neigungen der Schüler aufzuspüren, individuelle Stärken und Begabungen zu entfalten sowie Möglichkeiten zu schaffen, schöpferisch an unserer Kultur teilzuhaben. Bei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf steht das Lernziel ,,Leben" im Sinne einer möglichst umfassenden Lebensbewältigung im Vordergrund. Der Verwirklichung dienen:
Dieser Ansatz erfordert, daß sich sonderpädagogisch fundierte Bildung auch außerhalb des eng begrenzten Lernortes Schule vollziehen kann. |