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a) Katholischer Religionsunterricht Wird gesondert bekanntgemacht.
Entsprechend der Eigenart und den Behinderungen der Kinder sowie der beschränkten Aufnahme- und Entwicklungsfähigkeit der Schüler werden die Lehrpläne der Allgemeinen Sonderschule (Anlage C/1) entsprechend verkürzt und vereinfacht werden.
Für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Sonderschulen sind mit Bedachtnahme auf die gegebenen Voraussetzungen die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für die entsprechende Volksschulstufe (Anlage A) in Anwendung zu bringen.
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