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Erweiterter Unterricht in den Kulturtechniken 1. (Sprache - Lesen - Schreiben, Mathematik) Bildungs- und Lehraufgabe: Ausgehend von den Inhalten in den lebensbedeutsamen Handlungsfeldern hat der Unterricht in den unverbindlichen Übungen Schwerpunkte zu setzen, die den Neigungen, Interessen und Begabungen der Schüler entsprechen und deren kulturtechnische Fertigkeiten vertiefen. Um den Neigungen und Begabungen der Schüler nachkommen zu können, müssen die Angebote so breit gefächert sein, daß den Schülern das Ordnen und Begreifen der Dinge um sie, die Übung und Anwendung sprachlicher Kompetenzen und der geschriebenen Sprache sowie die Vertiefung mathematischer Kenntnisse ermöglicht wird. Didaktische Grundsätze: Anlaß unterrichtlichen Handelns sind sowohl Situationen des täglichen Lebens, zu deren Bewältigung kulturtechnische Fertigkeiten benötigt werden, als auch Unterrichtssequenzen, die es den Schülern ermöglichen, ihre Kompetenzen auszubauen, diese zu üben und zu festigen. Dabei ist auch den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechniken Rechnung zu tragen. Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele): Inhalte des Lehrplans der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder sowie ausgewählte Angebote aus den Lehrplänen anderer Schularten. 2. Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt: Bildungs- und Lehraufgabe: Informationen über und Kontakte zur Arbeits- und Berufswelt sollen dazu beitragen, die Schüler in der Übergangsphase auf einen späteren Übertritt in das Leben vorzubereiten. Darüber hinaus soll der Unterricht Interesse an einer künftigen Arbeits- und Erwerbstätigkeit wecken, individuelle Neigungen der Schüler berücksichtigen sowie überhöhte Erwartungen in realistische Bahnen lenken. Didaktische Grundsätze: Damit die Schüler einen ihrer Fassungskraft entsprechenden Einblick in die Arbeits- und Berufswelt erhalten, ist die Auswahl und Gewichtung der Lerninhalte von besonderer Bedeutung. Dabei wird es notwendig sein, den Lernort Schule auch zu verlassen, damit die Schüler im Rahmen einschlägiger Schulveranstaltungen konkrete Berufsfelder kennenlernen Auch der Einsatz audiovisueller Anschauungsmittel bzw. die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechniken so]l die Vorbereitung auf das Berufsleben unterstützen. Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele): Die Lerninhalte orientieren sich am Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder und der Allgemeinen Sonderschule mit den jeweils erforderlichen Anpassungen. 3. Musikalisch-rhythmische und Ästhetisch-bildnerische Erziehung Bildungs- und Lehraufgabe: Ein breit gefächertes Angebot an Instrumenten, vokalen und experimentellen Musikerlebnissen sollen den Schülerinnen und Schülern ein Mehr an Ausdrucksfähigkeit und Lebensqualität eröffnen. Durch das Erleben und die Wirkung von Rhythmus und Melodie sollen Gemeinschaftserlebnisse und eine Verbesserung der Sozialkontakte gefördert werden. Die Ästhetisch-bildnerische Erziehung soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, sich in den Bereichen Graphik, Malerei, Plastik, Objekt und Raum, Spiel und Aktion lustvoll zu betätigen und aus dem eigenen sowie aus dem bildnerischen Schaffen anderer Freude, Bereicherung und Anregung zu erfahren. Der Unterricht soll mit Werkmitteln und Verfahren in den angeführten Bereichen vertraut machen, sodaß sich die Schüler auf bildnerische Weise mitteilen und bildnerische Mitteilungen anderer verstehen können. Didaktische Grundsätze: Im Mittelpunkt der Musikalisch-rhythmischen Erziehung steht das musikalische Handeln. Die Selbsttätigkeit der Schüler wird angeregt durch eigenständiges musikalisches Nachgestalten und Gestalten, bewußtes Aufnehmen und Auseinandersetzung mit Musik. Musikalisch-rhythmische Erziehung entfaltet die emotionalen, kognitiven, psychomotorischen, kreativen und sozialen Fähigkeiten und dient so der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit. Bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung ist dies durch ausgewogenen Wechsel der Lembereiche und die Arbeitsweisen entsprechend zu berücksichtigten. Die individuellen bildnerischen Ausdrucksformen der Schüler sind anzuerkennen und zu schätzen. Wertungen der Lehrkraft sind vor allem im Sinn einer positiven Verstärkung einzusetzen. Wo immer es im Bereich der Ästhetisch-bildnerischen Erziehung möglich ist, soll das Eingebettetsein in eine Gruppe durch kooperatives Tun und Verhalten erlebt werden. Jede didaktische Entscheidung soll sich nicht nur an fachlichen Gesichtspunkten orientieren, sondern vor allem daran, wie die Gesamtpersönlichkeit der einzelnen Schüler am wirksamsten gefördert werden kann. Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele}: Ausgewählte Bereiche aus den Pflichtgegenständen Musikalisch-rhythmische Erziehung und Ästhetisch-bildnerische Erziehung. 4. Freizeiterziehung Bildungs- und Lehraufgabe: Ziel dieser Unterrichtsveranstaltung ist die Förderung individueller Neigungen und Fähigkeiten als Vorbereitung einer sinnvollen Nutzung der Freizeit bzw. von Freizeitangeboten. Didaktische Grundsätze: Im Mittelpunkt des Unterrichts muß das Bemühen stehen, den Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten bzw. vorhandene außerschulische Angebote kennenzulernen und in Anspruch zu nehmen. Lehrstoff (Lerninhalte(Lernziele): Als Lerninhalte kommen Inhalte des Lehrplans der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder und, nach entsprechender Adaptierung, die im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule enthaltenen Angebote in Betracht. 5. Ergänzende Bewegungserziehung Bildungs und Lehraufgabe: Im Vordergrund dieses Unterrichts stehen Angebote für vielfältige sportliche Betätigungen, deren Inhalte sowohl durch variiertes Wahrnehmungs- und Bewegungslernen als auch durch das Kennenlernen und Ausüben verschiedener Sportarten bestimmt sind. Didaktische Grundsätze: Dieser Unterricht dient vor allem der Schulung von Körperwahrnehmung, dem Erleben der eigenen Körperbeweglichkeit und dem Erlernen von Sportarten im Hinblick auf sinnvolle Freizeitgestaltung. Lehrstoff (LerninhaIte/LernzieIe): Als Lerninhalte bieten sich ausgewählte Übungsbereiche aus dem Pflichtgegenstand Bewegungserziehung und Sport an, die den besonderen gesundheitlichen und behinderungsbedingten Erfordernissen gerecht werden. 6. Ergänzende therapeutisch-funktionelle Angebote Bildungs- und Lehraufgabe: Durch zusätzliche Maßnahmen im Sinne der therapeutischen und funktionellen Übungen gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes, wie z.B. die Durchführung von Sprachheilkursen, physio- und ergotherapeutische Übungen, motopädagogische und musiktherapeutische Angebote, Mobilitätstraining oder heilpädagogisches Reiten, soll eine Verminderung der Folgewirkungen bestehender Behinderungen erreicht werden: Didaktische Grundsätze: Die therapeutisch-funktionellen Maßnahmen ergeben sich aus der individuellen Behinderung der Schüler, wobei eine klare Abgrenzung zu ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen vorzusehen ist. Voraussetzung ist eine entsprechende Ausbildung der Lehrer sowie ausreichende räumliche und materielle Ausstattung. Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele): Inhalte der einzelnen therapeutisch-funktionellen Maßnahmen ergeben sich aus den Lerninhalten bzw. Lernzielen der einzelnen Pflichtgegenstände des jeweils entsprechenden Sonderschullehrplans. |