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1. Art und Gliederung des Lehrplans

Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler, für die dieser Lehrplan gilt, haben ausnahmslos von den vorhandenen und nicht von den fehlenden Voraussetzungen der Kinder auszugehen. Diese Sichtweise kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß im Lehrplan, wenn von Schülerinnen und Schülern die Rede ist, nicht der Aspekt der Behinderung sondern der erhöhte sonderpädagogische Förderbedarf im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang wird daher im Lehrplan von schwerstbehinderten Kindern oder von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf in synonymer Verwendung gesprochen. Da sich häusliche und schulische Erziehung gerade bei behinderten Schülerinnen und Schülern in besonderem Maße zu ergänzen haben, kommt diesem Lehrplan mehr als jedem anderen Rahmencharakter zu. Daraus ergibt sich in weiterer Konsequenz, daß nur Zielrichtungen angegeben werden, welchen für jede Schülerin und für jeden Schüler individuelle Einzelziele zuzuordnen sind. Weiters wird auf eine jahrgangsbezogene und schulstufenmäßige Gliederung der Bildungsinhalte verzichtet, um eine möglichst große Entwicklungsgerechtheit in der Planung zu erreichen.

 1.1. Zeitliche Gliederung

 Der Lehrplan gliedert die neun Schulstufen in eine Eingangs-, eine Kern- und eine Übergangsstufe. Die Eingangsstufe umfaßt 2 Schulstufen, die Kemstufe 5 Schulstufen und die Übergangsstufe 2 Schulstufen. Jede Schülerin und jeder Schüler durchläuft diese drei Stufen, wobei die Übergänge fließend sind und keine für alle Schüler in gleicher Weise verbindlichen Lernziele für die Stufen vorgegeben werden,. um die besonderen Bedürfnisse jedes Kindes bzw. jedes Jugendlichen berücksichtigen zu können.

 Mit unterschiedlich erforderlicher Schwerpunktbildung sind Erfahrungen, Kenntnisse, Wissen und Handlungskompetenzen in folgenden Lebens- und Lemfeldern anzubahnen bzw. auszuformen:

- Erfahren, Erleben und Entfalten der eigenen Person

- Erfahren, Erleben und Auseinandersetzen mit der Gemeinschaft

- Erfahren, Erleben und Auseinandersetzen mit der Umwelt

- Erfahren, Erleben und Auseinandersetzen mit der Sachumwelt

 In der Eingangsstufe stehen neben den sonstigen Unterrichtszielen folgende Aufgaben im Vordergrund:

- Beschaffung einer möglichst genauen medizinischen Diagnose

- Kennenlernen des sozialen Umfeldes

- Soziale Eingliederung der Schüler in die Gruppe

- Auffinden der Ansätze für Fördeimöglichkeiten durch eine umfassende sonderpädagogische und schulpsychologische Förderdiagnose

- Abklärung der notwendigen therapeutischen Zusatzangebote -

- Anbahnung einer pädagogisch - psychologischen Begleitung  

In dieser Stufe kommt dem allmählichen Übergang vom Elternhaus und/oder vorschulischen Fördereinrichtungen in die Schule besondere Bedeutung zu. In Einzelfällen wird eine behutsame Einführung in die Schule notwendig sein. Diese kann sich über einen längeren Zeitraum innerhalb der Eingangsstufe erstrecken. Dabei kann sowohl ein geringeres zeitliches Ausmaß an Anwesenheit in der Schule, als auch eine vermehrte Kontaktnahme mit den Eltern vorgesehen werden. - Nach der schulischen Eingliederung in der Eingangsstufe, in der die Schüler allmählich mit den Anforderungen des Schullebens vertraut gemacht wurden, werden in der Kemstufe die Bildungsaufgaben der Schulart auf der Grundlage der ersten beiden Schuljahre weiterverfolgt und ausgebaut. Auf der Basis einer gesicherten Alltagsroutine wird versucht, die Anforderungen zu steigern und die Leistungsfähigkeit auszubauen.

Den Abschluß der Ausbildung bildet die Übergangsstufe. Um den Übertritt in die Arbeitswelt zu erleichtern, ist ein möglichst gleitender Übergang zu schaffen. In dieser Phase soll den SchülerInnen und Schülern die Möglichkeit geboten werden, probeweise auf möglichen künftigen Arbeitsplätzen Erfahrungen sammeln zu können, wobei von der Schule entsprechende Begleitmaßnahmen vorzusehen sind.

Ein freiwilliger Weiterbesuch über die Erfüllung der Schulpflicht hinaus ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzustreben, wenn
erhebliche Entwicklungsverzögerungen einen verlängerten Schulbesuch angezeigt erscheinen lassen,

- pubertäts - und entwicklungsbedingte Belastungen überwunden werden sollen oder

- wesentliche Verbesserungen in der Förderbarkeit auftreten und

- dadurch ein Hinführen auf eine möglichst selbständige Lebensbewältigung gefordert wird.

1.2. Inhaltliche Gliederung

Alle Lerninhalte und Lernziele gehen von lebensbedeutsamen Handlungsfeldern aus, in denen jede Schülerin und jeder Schüler tätig ist oder in denen sie bzw. er tätig werden soll.. Nicht Inhalte, Fachaspekte und Funktionen werden zu Anlässen für Lernvorhaben; sondern zu bewältigende Lebenssituationen und Ereignisse der Umwelt.

Der Maßstab für die Auswahl der Handlungsfelder liegt in der individuellen Lebensbedeutsamkeit für die einzelnen Schülennnen und Schüler.

In gitterförmiger Anordnung werden die wesentlichsten Erfahrungs- und Lebensbereiche der Schüler zweidimensional dargestellt, einerseits nach der Gliederung der Umwelt und andererseits nach den Aneignungsstufen (Strukturgitter). Dabei ergeben sich nicht beschriebene Elemente in den Strukturgittern daraus, daß sie bereits in anderen Handlungsfeldern abgedeckt sind.

Die Beziehung der Schüler zu ihrer Umwelt ist nach folgenden Aspekten gegliedert:

  • nach ihrer Sozietät - sozialer Aspekt
  • nach ihrer Individualität - personaler Aspekt
  • nach ihren Möglichkeiten des Umgangs mit der gegenständlichen Welt - funktionaler Aspekt
  • nach ihrem Erleben von Zeit - zeitlicher Aspekt
  • nach ihrem Erleben von Raum - räumlicher Aspekt

Um den verschiedenen Möglichkeiten, in denen Schüler Lebenssituationen und Ereignisse der Umwelt bewältigen ,gerecht zu werden, sind die Inhalte der Strukturgitter nach folgenden Aneignungsstufen aufgebaut:

- sinnlich-aufnehmende Entwicklungsebene

- handelnd-personal-aktionale Entwicklungsebene

- darstellend-bildlich-symbolische Entwicklungsebene

- begrifflich-abstrakte Entwicklungsebene

Die lebensbedeutsamen Handlungsfelder ergeben sich aus der Verknüpfung zwischen den einzelnen Aspekten der Person und der Umwelt der Schüler und ihren Möglichkeiten der Aneignung und Auseinandersetzung. Die inhaltliche Gewichtung erfolgt nach vier Erfahrungs- und Lernbereichen (Person, Gemeinschaft, Umwelt, Sachumwelt).

Lerninhalte, wie die Befassung mit Kulturtechniken, die üblicherweise in Form einzelner Pflichtgegenstände dargestellt werden, sind in die Erfahrungs- und Lernbereiche einzubinden bzw. dort aufzugreifen. Zugunsten einer größeren Übersichtlichkeit, einer geschlossenen Darstellung der Lerninhalte und als Planungs- und Gliederungshilfe werden sie jedoch auch in Form herkömmlicher Unterrichtsgegenstände angeführt.

2. Zielgruppe

 Grundsätzlich ist jedem Menschen aus seiner Würde heraus ein uneingeschränkter Anspruch auf Erziehung und Bildung zu gewähren.

Bei der Gestaltung des Unterrichtes muß davon ausgegangen werden, daß behinderten Kindern und Jugendlichen dieselben Bedürfnisse und Rechte wie Nichtbehinderten zuerkannt werden müssen. Das sind insbesonders:

  • das Recht auf Zuwendung, Geborgenheit und. Anerkennung
  • das Recht auf Erziehung und Bildung
  • das Recht, in ihrer Art angenommen zu werden und als eigenständige Persönlichkeit zu gelten.

Der vorliegende Lehrplan beinhaltet auch die besonderen Bildungsaufgaben jener Schüler, für die erst Basisfunktionen und Basisqualifikationen für einen Schulbesuch aufzubauen sind. Durch einen ganzheitlichen Erziehungsansatz, die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen ohne starre Abgrenzung zwischen Aufgaben der Erziehung, Bildung und Betreuung sowie therapeutische Angebote und eine entsprechende personelle und materielle Ausstattung sind Bedingungen zu schaffen, um möglichst

Kinder aufnehmen zu können.

3.Schulische Förderung im Gesamtrahmen sozialer Hilfen und Eingliederungsmaßnahmen

 Wesentliche Voraussetzung für jedes Lernen ist die von Vertrauen und Zuwendung erfüllte und in einer Atmosphäre des Wohlbefindens getragene menschliche Beziehung zwischen Kind und Erwachsenem. Auf dieser Grundlage haben Unterricht und Erziehung aufzubauen. Schulische und elterliche Erziehung stehen in einer ständigen Wechselbeziehung, die einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Schule und Elternhaus erforderlich machen.

 Auf die Wichtigkeit der medizinischen Beratung und der möglichst frühzeitigen Einholung von Diagnosen, des Einsetzens zeitgerechter Therapie und Förderung ist hinzuweisen. Zur familiennahen Beratung und Aufklärung, zum Beispiel über sozialrechtliche Fragen und dergleichen, hat erforderlichenfalls die Einleitung unterstützender Maßnahmen - etwa die Vermittlung von Kontakten zu einschlägigen Fachleuten, die Vorsprache bei sozialen Einrichtungen u.ä. - zu treten. Dabei sind direkte Eingriffe in die familiäre Intimsphäre oder in Fremdkompetenzen zu vermeiden. Für die sonderpädagogische Förderung kann die allfällige Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in den schulischen Alltag förderlich sein.

 Ebenso liefern Befunde über den psychischen und physischen Zustand des Kindes wichtige Grundlagen für die Unterrichtsarbeit. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller einschlägigen medizinischen, pädagogisch - psychologischen sowie therapeutischen Einrichtungen und die Interaktion der darin tätigen Personen in erforderlichem Ausmaß sind ebenso anzustreben wie ein Informationsaustausch über pädagogische, medizinische sowie therapeutische Maßnahmen und Hilfsmittel.

 Zeitgerecht vor der Schulentlassung ist der Übergang in die Erwachsenen- und Arbeitswelt vorzubereiten. Zusätzlich kann auch die Schule immer wieder Beiträge zur Öffentlichkeitsarbeit zugunsten behinderter Menschen leisten.

 4.Besondere Bildungsaufgaben und fachübergreifende Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien)

 Der Aufbau des Unterrichts nach lebensbedeutsamen Handlungsfeldern und in Form eines Gesamtunterrichtes ermöglicht auch die Berücksichtigung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können und als eine Kombination stofflicher und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind. Nach Maßgabe der Behinderungen und somit der Lernvoraussetzungen sowie der individuellen Lebensbedeutsamkeit für die Schüler sind als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben besonders zu nennen:

  • Gesundheitserziehung
  • Medienerziehung
  • Musische Erziehung
  • Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerlicher Erziehung und Friedenserziehung)
  • Interkulturelles Lernen
  • Sexualerziehung
  • Sprecherziehung
  • Umwelterziehung
  • Verkehrserziehung
  • Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung)
  • Vorbereitung auf die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechniken (insbesondere in der 8. und 9. Schulstufe)
  • Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt (insbesondere in der 8. und 9. Schulstufe)
    Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern

 Die Berücksichtigung dieser Unterrichtsprinzipien bzw. der damit verbundenen, als besonders wichtig anzusehenden erziehlichen Anliegen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Auswahl der konkreten Lernvorhaben.

5. Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan - Methodenfreiheit und Methodengerechtheit

Der Rahmencharakter des Lehrplans ermöglicht für die Lehrkraft Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung der zeitlichen Verteilung, der Konkretisierung und Strukturierung der Lerninhalte und Lernziele sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten.

Für die Auswahl und Gewichtung der Lerninhalte innerhalb der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist Ausgewogenheit anzustreben; soziale, emotionale, intellektuelle und körperliche Bildung stehen in engem Zusammenhang und sind daher entsprechend zu berücksichtigen.

Außerdem sollen folgende Grundsätze beachtet werden:

- die Berücksichtigung des Lernstandes der Klasse im allgemeinen sowie einzelner Schüler im besonderen;

- die Berücksichtigung des sozialen und kulturellen Umfeldes der Schüler und der Schule sowie aktueller Anlässe;

- das Vermeiden von Überlastungen bzw. Überforderungen der Schüler durch zu umfangreiche, verfrühte oder zu komprimierte Anforderungen, die sowohl der notwendigen Vertiefung und Verinnerlichung von Lern- und Bildungsinhalten als auch einer ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung hinderlich sind;

- die Berücksichtigung exemplarischer Lerninhalte, das heißt, solcher Inhalte, die in besonderer Weise geeignet erscheinen, grundlegende und bedeutsame Einsichten und Erkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, Erfahrungen und Erlebnisse auf andere Sachverhalte zu übertragen.

6.Unterrichtsplanung

Der Lehrer hat die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes.

Jeder Lehrer und jede Lehrerin hat bei dieser Arbeit von einer individuellen Planung für die einzelnen Schüler. auszugehen. Die Grundlage für die Erstellung derartiger Förderpläne ergibt sich aus den jeweiligen Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen der Schüler. Eine Konkretisierung und Umsetzung der Erfahrungs- und Lernbereiche einschließlich der Lerninhalte der einzelnen Gegenstände ist im Rahmen der individuellen Förderpläne vorzunehmen.

In einer klassenbezogenen mittel- und längerfristigen Planung innerhalb eines Schuljahres finden je nach regionalen und örtlichen Bedingungen vorgesehene Schulveranstaltungen, Gegebenheiten des Jahreskreises, Feste und Feiern ihre Berücksichtigung.

Um den Entwicklungsverlauf sowie die Lernfortschritte der Schüler verfolgen zu können, ist das Klassenbuch so zu führen, daß Individualisierungs- und Differenzierungsmaßnahmen ersichtlich sind.

7.Behinderungsspezifische Erfordernisse im Unterricht

Schwerstbehinderte Schüler bzw. Schüler mit erhöhtem Förderbedarf stellen ihre Umwelt häufig vor außergewöhnliche Situationen. Daraus ergeben sich besondere Unterrichtsbedingungen, aber auch wesentlich größere Anforderungen an die Bildungseinrichtungen.

Folgende Haltungen des Lehrers erweisen sich für die Bewältigung der Unterrichtserfordernisse als günstig:

  • die Bereitwilligkeit, Zuwendung zu geben und zu empfangen,
  • die Zuversicht, daß vorgegebene Bedingungen positiv gestaltet werden können,
  • das aufrichtige Wollen zu wirksamer Hilfestellung,
  • das Bemühen um Toleranz, Geduld und Ausdauer,
  • die Fähigkeit, selbst kleinste Fortschritte erwarten und anerkennen zu können,
  • die Bereitschaft, auch pflegerische Aufgaben pädagogisch umzusetzen.

Eine fundierte sonderpädagogische Ausbildung in Verbindung mit einer permanenten Fortbildung trägt wesentlich zu einer Erfüllung der behinderungsspezifischen Erfordernisse im Unterricht bei.

8.Personelle, bauliche und materielle Voraussetzungen

Schwerstbehinderte Kinder mit erhöhtem Förderbedarf weisen meist sehr verschiedenartige, unterschiedlich schwerwiegende und komplexe Behinderungen auf. Neben der schulischen Förderung gibt es daher häufig eine begleitende ärztliche Versorgung, eine pädagogisch - psychologische Beratung sowie bei Bedarf verschiedene therapeutische Maßnahmen. Für die Einheitlichkeit der Erziehung und Förderung wird es sich häufig als notwendig erweisen, eine Abstimmung dieser verschiedenen Fördermaßnahmen vorzunehmen.Die Notwendigkeit besonderer Differenzierungsmaßnahmen und kindgemäßer Lehr- und Lernformen kann den Einsatz und die Zusammenarbeit von mehreren Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Betreuungspersonen erfordern. Der Unterricht schwerstbehinderter Kinder setzt eine entsprechende bauliche und materielle Ausstattung der Schule voraus. Dazu zählt insbesondere ein der Behinderung der Schüler entsprechender Raum--bedarf (z.B. bei Rollstuhlfahrern ), die Vermeidung architektonischer Barrieren und der Einsatz erforderlicher Spiel-, Förder- und Therapiematerialien.

 Eine wohnliche Gestaltung der Unterrichtsräume ist anzustreben. Bei ihrer Einrichtung ist auf Erfordernisse der basalen Förderung besonders Rücksicht zu nehmen.

 Der enge Lebensbezug des Unterrichts und seine Handlungsorientiertheit erfordern ein ständiges Einbeziehen von Konsumgütern und Dingen des täglichen Gebrauchs als Unterrichtsmittel.

 Bei der Organisation des Unterrichts müssen auch die unterschiedlichen Belastungen der Schüler, denen sie durch Transporte ausgesetzt sind, angemessen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, zu Beginn des täglichen gemeinsamen Unterrichtes eine Art Sammelphase vorzusehen, in der die Schüler im Schulhaus eintreffen.

 9. Lehrplaneinsatz in anderen Schularten

 Auf Grund der Bestimmungen über den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder kann der Fall eintreten, daß dieser Lehrplan ganz oder in Teilen auch auf einzelne Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf anzuwenden ist. Über eine teilweise oder völlige Umstufung in diesen Lehrplan entscheidet der Bezirksschulrat gemäß § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

 Die vorhandenen Unterschiede zwischen dem vorliegenden Lehrplan und den Lehrplänen anderer Schularten erfordern eine auf die spezielle Bildungssituation der einzelnen Schüler abgestimmte Planung, Auswahl und Koordination, die auch im individuellen Förderplan ihren Niederschlag findet. Dabei sollte jedoch die mitunter anders geartete Belastbarkeit der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf besonders in der Eingangsstufe beachtet werden.

 Unterschiede im Ausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände sind nach Maßgabe der Lernvoraussetzungen auszugleichen. Bei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf stehen die lebenspraktisch ausgerichteten Ziele und der Erwerb von Basisqualifikationen im Vordergrund (siehe auch allgemeines Bildungsziel).

 10. Fächerübergreifende Integration von Informations- und Kommunikationstechniken

Die Anwendung von Computern bringt Chancen und Möglichkeiten auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in verschiedenen Einsatzbereichen und nach unterschiedlichen Ansätzen:

  • Computer als Lernhilfsmittel (Computerunterstützter Unterricht)
  • Computer als prothetisches Hilfsmittel
  • Computer als Hilfsmittel für basales Funktionstraining und/oder als therapeutisches Hilfsmittel
  • Informationstechnische Grundbildung als Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt

 Diese vier Aspekte des Einsatzes von Computern bestimmen den Aufbau des didaktisch -methodischen Konzeptes der Integration von Informations- und Kommunikationstechniken.

Bei den drei erstgenannten Verwendungsarten ermöglicht die sinnvolle Verwendung eines elektronischen Hilfsmittels mit allenfalls behinderungsspezifischen Adaptierungen den Kindern mit erhöhtem Förderbedarf eine wesentliche Verbesserung der Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten.  Diesen Schülerinnen und Schülern werden durch computergestützte Lern- und Kommunikationshilfen neue Möglichkeiten eröffnet, sich aktiv an Unterricht und Schulleben zu beteiligen. Zudem unterstützt der Computer die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen insbesondere in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik und Sprache. Diese, gegenüber nichtbehinderten Schülern und Schülerinnen wesentlich erweiterten Funktionen des Computers liefern auch die Begründung, daß keine Schulstufenzuordnung erfolgt, sondern daß der Computer in allen Schulstufen für sonderpädagogische Aufgabenstellungen nutzbar gemacht werden kann.

In der Übergangsstufe wird in allen Unterrichtsgegenständen der Ansatz der Informations- und kommunikationstechnischen Grundbildung verstärkt zu beachten sein, der eine bessere Vorbereitung auf die spätere Arbeits- und Berufswelt sowie die persönliche Lebensbewältigung zum Ziel hat. Dabei sind Möglichkeiten zu eröffnen, besonders durch praktische Übung Erfahrungen im Umgang mit Computern zu sammeln und auszuwerten.

 Dieser integrative fächerübergreifende Ansatz wird durch das Klassenlehrersystem begünstigt.

 11. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

 Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

 Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in einer Klasse oder Schule an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

 Die Freiräume im Bereich der autonomen Stundentafel bieten einzelnen Klassen oder Schulen die Möglichkeit, dem Bildungsangebot ein spezifisches Profil zu geben. Ein derartiges Profil kann seine Begründung in der Interessen- und Begabungslage der Schülerinnen und Schüler, in den besonderen räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Möglichkeiten am Schulort, in bestimmten Gegebenheiten im sozialen und kulturellen Umfeld usw. finden. Seine spezielle Ausprägung erfährt das Profil durch entsprechende inhaltliche Erweiterungen und Ergänzungen auf der Grundlage der disponiblen Unterrichtsstunden im Rahmen der Stundentafel für die autonomen Lehrplanbestimmungen.

 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keine Lerninhalte enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten.

 Soweit durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen erlassen werden.

Durch schulautonome Bestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 12) festgelegte Ausmaß der gegenstandbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt ,werden; in diesen Fällen beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden (bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit) oder zwei Wochenstunden (bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit).

 12.Betreuungsplan für ganztägige Schulformen

 
In ganztägigen Schulformen (§ 8d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).

 Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben:

  • Lernmotivation und Lernunterstützung
  • Soziales Lernen
  • Kreativität
  • Anregungen zu sinnvoller Freizeitgestaltung
  • Rekreation
  •  Lernmotivation und Lernunterstützung

 Die Lernbereitschaft und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler soll sowohl durch gezielte individuelle Förderung als auch. durch partnerschaftliche Lernformen erhöht werden. Dabei ist auf ihre jeweiligen Interessen und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.

 Soziales Lernen

 Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen, behinderten und nicht behinderten Schüler) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

 Kreativität

Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.

 Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung

 Die ganztägige Schulform soll zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (z.B. spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen, Einstellung, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die auch über die Schulzeit hinaus bedeutsam sind.

Rekreation

 Unterrichtszeit- und Ruhepausen sind auf die individuelle Belastbarkeit der Schüler abzustimmen.

 Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu berücksichtigen

 Bei behinderten und/oder sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern bedeutet die ganztägige Betreuung eine sozialpädagogisch wichtige Ergänzung der Familienerziehung Entsprechend den Zielsetzungen des Lehrplanes ist auch im Betreuungsbereich auf eine möglichst selbständige und sozial angepaßte Lebensführung hinzuarbeiten.

 Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfaßt drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 11 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Sie bezieht sich auf alle Pflichtgegenstände bzw. Erfahrungs- und Lernbereiche des Unterrichtsteiles. Die gegenstandsbezogene Lernzeit dient der Festigung und Förderung des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe.

 Die individuelle Lernzeit umfaßt vier Wochenstunden (sofern sich aus Z 11 letzter Absatz nichts anderes ergibt). In der individuellen Lernzeit kommt den Lehrerinnen und Lehrern bzw. den Erzieherinnen und Erziehern die Aufgabe zu, die Schüler und Schülerinnen zu Formen möglichst selbständigen Lernens bzw. selbständiger Beschäftigung anzuleiten. In der individuellen Lernzeit sind möglichst alle Hausübungen, sofern Hausübungen auf Grund der Behinderungsart überhaupt vorgesehen sind, zu erledigen.'

 Sowohl in der gegenstandsbezogenen Lernzeit als auch in der individuellen Lernzeit können therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehen werden, die zu einem Abbau der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen führen und damit die Voraussetzungen zur Erreichung der Lehrplanziele verbessern.

 Dem richtigen Einüben von Handlungen der Alltagsroutine im Sinne eines lebenspraktischen Trainings ist besonderes Augenmerk zu schenken. Diesbezüglich ist die bestmögliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben, weil letztendlich bei behinderten Schülerinnen und Schülern eine ganztägige Betreuung häufig eine Alternative zu einer notwendigen Aufnahme in ein Schülerheim darstellt.

 Bei der Gestaltung des Betreuungsteiles ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit außerschulischen Therapiemaßnahmen für einzelne Schüler oder Schülergruppen vorzunehmen.

 13.. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges

 Schüler der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann. Damit soll der Auftrag, eine bestmögliche Förderung des einzelnen Schülers zu erreichen, auch lehrplanmäßig berücksichtigt werden können.